Haupt- und Abgasuntersuchung

Die Fälligkeit der Hauptuntersuchung zeigt die Plakette am hinteren Kennzeichen. Der Fälligkeitsmonat steht oben, das Jahr im Kreis in der Mitte. Nächste HU: 10/2009 Motorräder müssen nach §29 StVZO und dessen Anlage VIII alle 24 Monate einem „amtlich anerkannten Sachverständigen“ („aaS“) oder einer Prüforganisation wie TÜV oder DEKRA zur Prüfung der Verkehrssicherheit vorgeführt werden. Ausgenommen sind Mietmotorräder, die alle 12 Monate untersucht werden.
Da es immer wieder Fragen nach dem „Was kann ich vorher tun“ gibt, hat der TÜV Süd eine Checkliste Motorrad erstellt.
Das Fahrzeug kann an- oder abgemeldet (z.B. auf dem Anhänger) vorgeführt werden, mitzubringen ist der KFZ-Schein oder die ihn ersetzende Zulassungsbescheinigung Teil I. Gibt es für Umbauteile eine schriftliche ABE, ist diese mitzubringen. Auspuffanlagen mit E-Kennzeichnung benötigen keine schriftliche ABE mehr (EG-ABE). Das Fahrzeug kann von beliebigen Personen vorgeführt werden; anders als bei der Zulassung wird hierzu keine Vollmacht und kein Ausweis benötigt. Der Preis der Hauptuntersuchung inklusive AUK (Abgasuntersuchung Krad, dazu später mehr) beträgt z.B. beim TÜV Nord 58,25 EUR. Ohne AUK wären es 39,40 EUR.

Zitat: „Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder, Auspuffanlage und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie zu umfassen.

Was genau dies im Einzelfall bedeutet, hängt vom jeweiligen Fahrzeug ab. Typisch ist beim Motorrad in etwa folgender Ablauf:

  • Kontrolle der Fahrgestellnummer (Vergleich Rahmennummer mit den Papieren)
  • Kontrolle des Rahmens, der Gabel, des Lenkers und der Schwinge auf Riss, Bruch, Korrosion und Verformung (Sichtprüfung)
  • Funktionsprüfung Lenkschloss, Haupt- und Seitenständer, ggfs. Zündungsunterbrecher
  • Sichtkontrolle von Federbein(en) und Gabel auf Öldichtigkeit
  • Kontrolle der Fahrwerkslager (Lenkkopf, Radlager, Schwingenlager) auf Leichtgängigkeit und Spielfreiheit
  • Kontrolle der Felgen auf Riss, Bruch, Korrosion und Verformung (Sichtprüfung), Speichenspannung bei Drahtspeichenrädern, korrekte Felgengröße
  • Reifenkontrolle auf Mindestprofiltiefe, sichtbare Schäden und Übereinstimmung mit Größen- und Typbindungen
  • Lichtkontrolle auf Funktion und Einstellung (Lichttestgerät)
  • Kontrolle des Signalhorns
  • Sichtprüfung Radabdeckung, Kennzeichenmontage
  • Sichtprüfung Öldichtigkeit des Antriebs, Abgasdichtigkeit der Auspuffanlage
  • Fahrprüfung: Bremswirkung vorn/hinten, Federung, Tachometerfunktion.

Motorräder, die nach dem 1.1.1989 erstmals zugelassen wurden -also unter anderem auch jede CB500- müssen seit 2006 im Rahmen der Hauptuntersuchung auch eine Abgasuntersuchung absolvieren. Diese besteht aber nur in einer zusätzlichen Messung des CO-Gehaltes im Abgas. Dabei muss der Motor 60° warm sein, was im Normalfall nur geschätzt werden kann, und die Abgassonde muss mindestens 30 cm tief in den Auspuff eingeführt werden. Motorräder ohne Kat oder mit U-Kat dürfen dabei bis 4,5% CO im Abgas haben, mit G-Kat nur 0,3%. Das sind gesetzliche Grenzwerte. Die Hersteller allerdings dürfen für ihre Modelle andere Grenzwerte festlegen; die gesetzlichen Werte gelten nur, wenn es keine herstellerspezifischen Werte gibt. Die 4,5% sind im Fall der CB500 üppig, trotz simpler Vergasertechnik und fehlender Abgasreinigung werden sie meist weit unterboten. Werte unter 1% sind häufig. Das Bestehen der Abgasuntersuchung ist Voraussetzung für das Bestehen der Hauptuntersuchung, ohne dass es getrennte Plaketten oder Prüfberichte gäbe. Der CO-Anteil ist aus dem Prüfbericht der Hauptuntersuchung ersichtlich.

Besonders bei Motorradfahrern taucht oft die Frage auf, ob bestimmtes Zubehör eintragungsfähig oder sogar -pflichtig ist. Der TÜV Hanse hat hierfür ein Infoblatt im PDF-Format herausgegeben. Im Zweifelsfall sollte man vor dem Umbau das Vorhaben mit dem Prüfer besprechen.

Als Ergebnis der Untersuchung ergeben sich

  • für Fahrzeuge ohne Mängel: Zuteilung der Plakette, Eintragung in den KFZ-Schein (alt) oder die Zulassungsbescheinigung Teil I (neu)
  • für Fahrzeuge mit geringen Mängeln: wie oben, die Mängel werden im Prüfbericht vermerkt
  • für Fahrzeuge mit erheblichen Mängeln: Aushändigung des Prüfberichts, keine Plakette, keine Eintragung in die Papiere, Wiedervorführung erforderlich. Kommt man innerhalb von vier Wochen zur Nachuntersuchung -das muss nicht die gleiche Prüfstelle oder -organisation sein- wird zu reduzierten Gebühren nur die Behebung der zuvor festgestellten Mängel geprüft
  • für verkehrsunsichere Fahrzeuge: Stilllegung des Fahrzeugs, keine Weiterfahrt möglich.

Egal, ob die Plakette nun zugeteilt wird oder nicht: der Fahrer ist in jedem Fall zur unverzüglichen Behebung der festgestellten Mängel verpflichtet! Auch deswegen muss der Untersuchungsbericht bis zur nächsten Hauptuntersuchung aufbewahrt werden.

Die Prüfung hat in dem Monat zu erfolgen, der auf der Plakette angegeben ist. Schon ein Überziehen um zwei Monate ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit 25 Euro Verwarnungsgeld geahndet wird. Stillgelegte Fahrzeuge müssen vor der Wiederzulassung zur Hauptuntersuchung, falls der Termin während der Stilllegung erreicht wurde. Erscheint man nach Ablauf der Frist zur Untersuchung, wird die Plakette rückdatiert. Wer also im November erscheint, obwohl das Motorrad im Juli vorzuführen war, bekommt auch nur bis zum Juli des entsprechenden Jahres eine neue Plakette. Dafür müssen auch langfristig abgemeldete Fahrzeuge inzwischen nur noch eine „normale“ Hauptuntersuchung absolvieren. Im Gegensatz zu früher muss nur bei Fahrzeugen, für die keine Herstellerdaten oder Papiere (mehr) vorliegen, eine Vollabnahme erfolgen.


Aktuelle Meldung im Oktober 2011 (Quelle: ADAC Motorwelt):

„Zum Ende dieses Jahres soll die Rückdatierung der Plaketten zur Hauptuntersuchung (HU) abgeschafft werden. Wer bisher den Termin für den TÜV nach hinten verschob oder einfach verpasste, für den verkürzte sich der Zeitraum bis zur nächsten Prüfung. Den die Plakette wurde auf den eigentlich fälligen Termin datiert. Dies soll sich nun ändern. Grund: Wird heute festgestellt, dass ein Fahrzeug verkehrssicher ist, spielt es keine Rolle, wann die letzte HU war. Eine Rückdatierung zur Strafe ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.“


Übrigens: Fahrten von und zur Zulassungsstelle sowie zu einer damit zusammenhängenden Hauptuntersuchung dürfen innerhalb des selben und eines angrenzenden Zulassungsbezirks mit entstempelten Kennzeichen durchgeführt werden -vorausgesetzt, es sind die schon für das Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen und es liegt eine Haftpflichtversicherung (nachweisbar durch die so genannte „elektronische Versicherungs-Bestätigung“ (evB) , Ersatz für die sog. „Doppelkarte“) vor. Dabei muss man den direkten Weg fahren, Umwege zu Freunden sind nicht gestattet (§10 Absatz 4 FZV)

Änderungen am Motorrad

Nicht wenige Motorradfahrer möchten ihre CB500 individuell umbauen und fragen sich, ob die geplanten Änderungen eintragungspflichtig oder auch nur -fähig sind. Hier ein paar Links zu Infobroschüren des TÜV:

Tipps für Motorradfahrer

Änderungen am Fahrzeug

Beleuchtung und Winterpflege

Neue Fahrzeugpapiere

cb500/haupt-_und_abgasuntersuchung.txt · Zuletzt geändert: 2018/11/06 21:08 (Externe Bearbeitung)
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