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Motorräder müssen nach §29 StVZO und dessen Anlage VIII alle 24 Monate einem „amtlich anerkannten Sachverständigen“ („aaS“) oder einer Prüforganisation wie TÜV oder DEKRA zur Prüfung der Verkehrssicherheit vorgeführt werden. Ausgenommen sind Mietmotorräder, die alle 12 Monate untersucht werden.
Zitat: „Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder, Auspuffanlage und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie zu umfassen.“
Was genau dies im Einzelfall bedeutet, hängt vom jeweiligen Fahrzeug ab. Typisch ist beim Motorrad in etwa folgender Ablauf:
Motorräder, die nach dem 1.1.1989 erstmals zugelassen wurden -also unter anderem auch jede CB500- müssen seit 2006 im Rahmen der Hauptuntersuchung auch eine Abgasuntersuchung absolvieren. Diese besteht aber nur in einer zusätzlichen Messung des CO-Gehaltes im Abgas. Motorräder ohne Kat oder mit U-Kat dürfen dabei bis 4,5% CO im Abgas haben, mit G-Kat nur 0,3%. Dabei muss der Motor 60° warm sein, was im Normalfall nur geschätzt werden kann, und die Abgassonde muss 30 cm tief in den Auspuff eingeführt werden. Das sind gesetzliche Grenzwerte. Die Hersteller allerdings dürfen für ihre Modelle andere Grenzwerte festlegen; die gesetzlichen Werte gelten nur, wenn es keine herstellerspezifischen Werte gibt. Die 4,5% sind im Fall der CB500 üppig, trotz simpler Vergasertechnik und fehlender Abgasreinigung werden sie meist weit unterboten. Werte unter 1% sind häufig. Das Bestehen der Abgasuntersuchung ist Voraussetzung für das Bestehen der Hauptuntersuchung, ohne dass es getrennte Plaketten oder Prüfberichte gäbe.
Besonders bei Motorradfahrern taucht oft die Frage auf, ob bestimmtes Zubehör eintragungsfähig oder sogar -pflichtig ist. Der TÜV Hanse hat hierfür ein Infoblatt im PDF-Format herausgegeben. Im Zweifelsfall sollte man vor dem Umbau das Vorhaben mit dem Prüfer besprechen.
Als Ergebnis der Untersuchung ergeben sich
Egal, ob die Plakette nun zugeteilt wird oder nicht: der Fahrer ist in jedem Fall zur unverzüglichen Behebung der festgestellten Mängel verpflichtet!
Die Prüfung hat in dem Monat zu erfolgen, der auf der Plakette angegeben ist. Schon ein Überziehen um zwei Monate ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit 25 Euro Verwarnungsgeld geahndet wird. Stillgelegte Fahrzeuge müssen vor der Wiederzulassung zur Hauptuntersuchung, falls der Termin während der Stilllegung erreicht wurde. Erscheint man nach Ablauf der Frist zur Untersuchung, wird die Plakette rückdatiert. Wer also im November erscheint, obwohl das Motorrad im Juli vorzuführen war, bekommt auch nur bis zum Juli des entsprechenden Jahres eine neue Plakette.